Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung enthält Vorstellungen und Wünsche für den Fall der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung. Dies ist erforderlich, wenn man aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln und eine Vorsorgevollmacht nicht vorliegt. Das für den Betroffenen örtlich zuständige Amtsgericht als Betreuungsgericht wird in diesem Fall erforderlichenfalls einen Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellen. Auf das Betreuungsverfahren kann mittels einer Betreuungsverfügung Einfluss genommen
werden.

Die Verfügung richtet sich an das Amtsgericht und ist eine Möglichkeit, für die Berücksichtigung der eigenen Wünsche zu sorgen, wenn keine geeignete Vertrauensperson für eine Vorsorgevollmacht zur Verfügung steht. Die Betreuerin bzw. der Betreuer ist verpflichtet, die Betreuung zum Wohle und nach den persönlichen Wünschen und Vorstellungen des betreuungsbedürftigen Menschen zu führen. Das Amtsgericht wird den Betreuer bzw. die Betreuerin später beaufsichtigen und auch auf die Einhaltung der Betreuungsverfügung achten.

Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird, also erst wenn die Betreuungsbedürftigkeit eingetreten ist. Die Betreuungsverfügung ist durch das Amtsgericht und auch durch die Betreuerin oder durch den Betreuer zu beachten.

Form der Betreuungsverfügung:

Diese sollte nach reiflicher Überlegung der eigenen Vorstellungen und Wünsche für den Betreuungsfall  schriftlich verfasst werden, mit Datum Unterschrift versehen Unterschrift werden und sodann möglichst öffentlich beglaubigt werden. Vordrucke sind beim Bundesjustizministerium  oder Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein erhältlich. Auch  Notare erstellen Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies nicht.

Mittels einer Betreuungsverfügung kann z. B. bestimmt werden

  • wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht,
  • wo der spätere Aufenthalt sein soll oder in welches Pflegeheim man auf keinen Fall möchte,
  • welche pflegerischen und gesundheitlichen Maßnahmen gewünscht werden  oder welche ärztlichen Behandlungen bei einer unheilbaren Krankheit nicht mehr erfolgen sollen,
  • was inhaltlich auch Bestandteil einer Patientenverfügung sein könnte bzw. ob Sterberegelungen getroffen wurden,
  • welche Lebensgewohnheiten wichtig sind und was man überhaupt nicht mag,
  • wie mit den Finanzen umgegangen werden soll und ob Geldgeschenke oder   Spenden weiter fließen sollen.